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   LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22   

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LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22 (https://dejure.org/2022,44015)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.10.2022 - 7 Sa 103/22 (https://dejure.org/2022,44015)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Oktober 2022 - 7 Sa 103/22 (https://dejure.org/2022,44015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    DCVArbVtrRL, § 134 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB
    Auslegung einer Änderungsvereinbarung zur Absenkung des Vergütungsniveaus - AGB-Kontrolle - Umgehung - Sittenwidrigkeit - Kirche

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGB-Kontrolle; Änderungsvereinbarung; Äquivalenzprinzip; kirchliche Arbeitsrechtsregelungen; AVR Caritas; Betriebsübergang; Erlassvertrag; allgemeine Geschäftsbedingungen; Inhaltskontrolle; Sittenwidrigkeit; Transparenzgebot; Treu und Glauben; Vergütungsniveau; ...

  • rechtsportal.de

    AGB-Kontrolle; Änderungsvereinbarung; Äquivalenzprinzip; kirchliche Arbeitsrechtsregelungen; AVR Caritas; Betriebsübergang; Erlassvertrag; allgemeine Geschäftsbedingungen; Inhaltskontrolle; Sittenwidrigkeit; Transparenzgebot; Treu und Glauben; Vergütungsniveau; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 722/07

    Betriebsübergang - Erlassvertrag zur Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22
    das Bundesarbeitsgericht habe mit Urteil vom 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 - entschieden, dass ein Erlassvertrag, der abgeschlossen werde, um zwingende gesetzliche Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen, nach § 134 BGB nichtig sei.

    Soweit der Kläger der Auffassung sei, aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 - ergebe sich die Unwirksamkeit der Entgeltabsenkung, folgt die Kammer dem nicht.

    Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts habe in seinem Urteil vom 19.03.2009, Az. 8 AZR 722/07, dargelegt, dass § 613a BGB über seinen Wortlaut hinaus einen umfassenden Bestandsschutz von arbeitsvertraglichen Inhalten im Falle eines Betriebsüberganges sicherstellen solle.

    Eine Vereinbarung, die dagegen verstößt, ist nach § 134 BGB unwirksam (BAG st. Rspr., 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 21, juris).

    Das ist der Fall, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden (BAG 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 24, juris).

    Es kommt weder auf eine Umgehungsabsicht noch auf eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnormen an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BAG 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 25 nwN., juris).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsgeschäft, welches nicht vom direkten Wortlaut des Verbotsgesetzes erfasst wird, einen unzulässigen Umgehungstatbestand des § 613a BGB darstellt, kommt es demnach maßgeblich auf die Reichweite des Schutzzwecks dieser Vorschrift an (BAG 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 25, juris).

    Alle bestehenden Rechte und Pflichten sollen vom Betriebserwerber übernommen werden (BAG 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 26 mwN., juris).

    134 Demnach stellt eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer oder dem in Aussicht genommenen Betriebserwerber eine zur Unwirksamkeit nach § 134 BGB führende Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB dar, wenn es Grund und Ziel der Vereinbarung ist zu verhindern, dass der künftige Betriebserwerber in sämtliche bestehende Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt (BAG 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 27 mwN., juris).

    Zulässig sind zwar für den Arbeitnehmer nachteilige Änderungen bei dem neuen Unternehmensinhaber, soweit diese nach dem nationalen Recht unabhängig vom Fall des Unternehmensübergangs zulässig sind; der Unternehmensübergang als solcher stellt jedoch weder Grund noch Anlass für eine solche Änderung dar (BAG 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 28 mwN., juris).

    (2) Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 - zugrundeliegenden Fall war es nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht Grund und Ziel der Änderungsvereinbarung, zu verhindern, dass die Beklagte vollständig in die bestehenden Rechte des Klägers eintreten musste.

    (g) Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2009 (8 AZR 722/07) handelt es sich vorliegend - wie dargelegt - nicht um einen echten Erlassvertrag bezüglich bereits längst entstandener und fälliger Ansprüche.

    In seiner Entscheidung vom 19.03.2009 (8 AZR 722/07 - Rn.29 mwN.) hat das Bundesarbeitsgericht dahinstehen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsänderung, die aus einem anderen Grund als der Verhinderung des Eintritts des künftigen Betriebserwerbs in sämtliche Rechte und Pflichten abgeschlossen wird, wirksam ist.

    Das Bundesarbeitsgericht (19.03.2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 30) hat weiter ausgeführt, dass es keinen sachlichen Grund darstelle, wenn der potentielle Betriebserwerber zum Ausdruck bringe, ohne vorherige Vertragsänderungen oder Erlassverträge werde er den Betrieb nicht übernehmen.

  • BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 308/17

    Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22
    Bei den an eine hinreichende Abschlusstransparenz zu stellenden Anforderungen ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Hauptleistung unterbleibt und insoweit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur eine Transparenzkontrolle stattfindet (BAG 24.05.2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 34 mwN.; BGH 07.02.2019 - III ZR 38/18 - Rn. 21; 15.02.2017 - IV ZR 91/16 - Rn. 15, jeweils mwN.).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 22; 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 15 mwN., juris) handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann (BAG 15.11.2018 - 6 AZR 240/17 - Rn. 20; 24.05.2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 23; 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 17 - juris, jeweils mwN.).

    Es fehlt eine etwa § 4 Abs. 1 TVG entsprechende Bestimmung (BAG 24.05.2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 23 mwN.).

    Der kirchliche Arbeitgeber muss bei einer Nichtbeachtung gegebenenfalls kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen (BAG 24.05.2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 37 mwN.).

    Dies bleibt den nach Kirchenrecht zuständigen kirchlichen Autoritäten vorbehalten (BAG 24.05.2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 38 mwN.).

    Formularvertragliche Klauseln sind als allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (vgl. nur BAG 24.05.2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 24; 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 15; BGH 09.05.2012 - VIII ZR 327/11 - Rn. 25, jeweils mwN.).

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 160/05

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsverpflichtung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 22; 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 15 mwN., juris) handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann (BAG 15.11.2018 - 6 AZR 240/17 - Rn. 20; 24.05.2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 23; 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 17 - juris, jeweils mwN.).

    Das Mittel des Arbeitskampfes steht keiner Seite zur Verfügung (BAG 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 23, juris).

    Wenn der Gesetzgeber, anders als zum Beispiel in § 7 Abs. 4 ArbZG, § 21a Abs. 3 JArbSchG, nur für Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen eine besondere Regelung getroffen hat (vgl. BAG 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 16 mwN., juris), hat er zu erkennen gegeben, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen diesen nicht grundsätzlich gleichzustellen sind.

    Der an Tarifverträge angeglichene Kontrollmaßstab (vgl. hierzu BAG 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 24 mwN. hat keine Veränderung der Rechtsqualität der Regelungen zur Folge (BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 51).

  • BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 523/04

    Aufhebungsvertrag bei einem geplanten Betriebsübergang - dreiseitiger Vertrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22
    Insoweit habe das Bundesarbeitsgericht bereits am 18.08.2005 - 8 AZR 523/04 - entschieden, dass für rein inhaltsändernde Abreden im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Vorliegen eines sachlichen Grundes verlange.

    (a) Für rein inhaltsändernde Abreden im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang verlangt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18.08.2005 - 8 AZR 523/04 - Rn. 29 und 34 mwN., juris) das Vorliegen eines sachlichen Grundes.

    Die Arbeitnehmer sähen sich in derartigen Fällen häufig vor die Aussicht gestellt, entweder eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen hinzunehmen oder den Arbeitsplatz ganz zu verlieren (BAG 18.08.2005 - 8 AZR 523/04 - Rn. 29, juris).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (18.08.2005 - 8 AZR 523/04 - Rn. 36, juris) zwingen die Missbrauchsgefahr wie auch die für die Arbeitnehmer bestehende Drucksituation nicht dazu, die an das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts zu stellenden Anforderungen abzusenken und dadurch Sanierungsmöglichkeiten für notleidende Betriebe mit wenigstens teilweisem Arbeitsplatzerhalt praktisch unmöglich zu machen.

  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 38/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung eines Pflegebedürftigen zur Tragung der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22
    Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lässt, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann (BGH 26.03.2019 - II ZR 413/18 - Rn. 12; 07.02.2019 - III ZR 38/18 - Rn. 22; 15.02.2017 - IV ZR 91/16 - Rn. 15, jeweils mwN.).

    Bei den an eine hinreichende Abschlusstransparenz zu stellenden Anforderungen ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Hauptleistung unterbleibt und insoweit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur eine Transparenzkontrolle stattfindet (BAG 24.05.2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 34 mwN.; BGH 07.02.2019 - III ZR 38/18 - Rn. 21; 15.02.2017 - IV ZR 91/16 - Rn. 15, jeweils mwN.).

    Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot (stRspr.; vgl. nur BGH 07.02.2019 - III ZR 38/18 - Rn. 22).

    Sogar eine unnötige Wirrnis im Klauseltext ist unschädlich, wenn sich der Klauseltext mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschließen lässt (BGH 07.02.2019 - III ZR 38/18 - Rn. 23 mwN.).

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22
    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21.04.2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67 mwN.).

    Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine ungemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB) oder auf andere Weise berechtigte Interessen der anderen Vertragspartei nicht ausreichend berücksichtigt werden (§ 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB) (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 68 mwN.).

    Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69 mwN.).

  • BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 465/18

    Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 22; 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 15 mwN., juris) handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann (BAG 15.11.2018 - 6 AZR 240/17 - Rn. 20; 24.05.2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 23; 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 17 - juris, jeweils mwN.).

    Der an Tarifverträge angeglichene Kontrollmaßstab (vgl. hierzu BAG 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 24 mwN. hat keine Veränderung der Rechtsqualität der Regelungen zur Folge (BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 51).

  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 831/09

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT und Tarifsukzession - ergänzende

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22
    Dies sind im Arbeitsverhältnis vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (BAG 23.03.2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 30 mwN.).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die §§ 305 ff. BGB den "gerechten Preis" zu ermitteln (BAG 23.03.2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 30 mwN.).

  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11

    BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22
    Formularvertragliche Klauseln sind als allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (vgl. nur BAG 24.05.2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 24; 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 15; BGH 09.05.2012 - VIII ZR 327/11 - Rn. 25, jeweils mwN.).

    Dies muss mindestens zwei vertretbare Auslegungen zulassen (BGH 09.05.2012 - VIII ZR 327/11 - Rn. 28 mwN.) und keine von diesen darf den klaren Vorzug verdienen.

  • BAG, 20.06.2017 - 3 AZR 179/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 - 7 Sa 103/22
    Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (BAG 20.06.2017 - 3 AZR 179/16 - Rn. 78; 19.02.2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22, jeweils mwN.):.

    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 12.06.2019 - 7 AZR 428/17 - Rn. 17; 20.06.2017 - 3 AZR 179/16 - Rn. 46 mwN.).

  • BAG, 09.11.2005 - 5 AZR 128/05

    AGB-Kontrolle - Dynamische Verweisung auf Tarifvertrag

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner

  • BGH, 15.07.2016 - V ZR 168/15

    Beratungsvertrag über den finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu

  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 91/16

    Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit einer

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 240/17

    Stufenzuordnung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens -

  • BAG, 19.02.2014 - 5 AZR 920/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Vergütungsabsenkung nach

  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 428/17

    Auflösende Bedingung - Beendigung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

  • BGH, 26.03.2019 - II ZR 413/18

    Wirksamkeit einer vorformulierten Klausel in einem Kaufvertrag über einen

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